Berlin, 19.03.2025: Der Branchenverband Cannabiswirtschaft e.V. (BvCW) hat in einem aktuellen Positionspapier gefordert, die derzeit rechtlich unklare Situation rund um Cannabisstecklinge zu beheben.
Klare Abgrenzung zwischen Cannabis und Stecklingen notwendig
Hintergrund sind zunehmende Strafverfahren gegen Händler von Cannabisstecklingen, die Fragen nach der korrekten juristischen Einordnung aufwerfen. Das Papier mahnt eine präzisere Definition an, die sich sowohl an botanischen Grundlagen als auch an der juristischen Intention des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) orientiert.
Aktuelle Rechtslage sorgt für Unsicherheit
Das Konsumcannabisgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Cannabis als konsumfähiges Produkt und sogenanntem Vermehrungsmaterial, zu dem explizit auch Stecklinge gehören. Trotz dieser rechtlichen Unterscheidung herrscht bei vielen Behörden nach wie vor große Verwirrung darüber, wann ein Steckling offiziell als Cannabis gilt. Die unklare Gesetzesauslegung hat bereits zu mehreren kontroversen juristischen Fällen geführt, in denen sogar kleinste Pflanzen in Anzuchttöpfen fälschlicherweise als konsumfähiges Cannabis eingestuft wurden. Dies geschah selbst dann, wenn ein tatsächlicher Anbauprozess noch gar nicht begonnen hatte.
Ermittlungsbehörden interpretieren Gesetz zu restriktiv
Besonders kritisch sieht der Branchenverband Cannabiswirtschaft die zunehmend enge Interpretation durch Strafverfolgungsbehörden. Laut Dr. Ferdinand Weis, Vorstandsmitglied des BvCW, deuten aktuelle Beispiele darauf hin, dass Behörden bereits winzige Pflänzchen in Steinwollwürfeln oder Anzuchtschalen als Cannabis betrachten. Als Begründung wird oft angeführt, dass diese Pflanzen bereits „eingepflanzt“ seien. Weis betont hierzu, dass diese restriktive Praxis im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers steht und mit dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Steckling“ nicht vereinbar sei.
Notwendigkeit einer praxisorientierten Definition
Um eine weitere Eskalation juristischer Unsicherheiten zu vermeiden, fordert der BvCW nun eine klare gesetzliche oder behördliche Definition, die auf botanischen Grundlagen beruht. Diese müsse eindeutig klarstellen, dass ein Steckling nicht automatisch als Cannabis einzustufen ist, sobald er in ein Medium zur Anzucht gesteckt wird. Vielmehr müsse der Status als Steckling bis zum Eintritt eines klar definierten Entwicklungsstadiums der Pflanze bestehen bleiben, unabhängig von der Wahl des Anzuchtmediums.
Stecklingsdefinition im allgemeinen Sprachgebrauch
Das Positionspapier des Verbandes greift zudem die sprachliche Dimension des Problems auf. Der Begriff „Steckling“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig als Ableger oder abgeschnittener Pflanzenteil verstanden, der zur Vermehrung bestimmt ist. Dieses allgemeine Verständnis unterscheidet klar zwischen einem zur Konsumption bestimmten Cannabisprodukt und einem bloßen Pflanzenteil, der lediglich für die Vermehrung vorgesehen ist.
Botanische Fachsprache eindeutig zugunsten der Händler
Aus fachlicher Perspektive sind die Sachverhalte sogar noch deutlicher: In der botanischen Fachsprache werden Stecklinge allgemein als Pflanzenteile definiert, die bewusst von der Mutterpflanze abgeschnitten wurden, um eine eigenständige Pflanze heranzuziehen. Dabei erfolgt die Einstufung als eigenständige, konsumfähige Cannabispflanze üblicherweise erst, wenn spezifische Merkmale wie Blütenbildung oder zumindest eine deutlich fortgeschrittene Wachstumsphase erkennbar sind.
Rechtsgutachten von Patzak unterstützt Sichtweise des Verbandes
Zur Untermauerung verweist das Positionspapier des BvCW auch auf relevante rechtliche Literatur, insbesondere auf Veröffentlichungen des Rechtswissenschaftlers Patzak. Diese unterstützen explizit die Position, wonach der Stecklingsstatus nicht mit dem bloßen Vorgang des Einsetzens in ein Medium beendet wird. Vielmehr wird argumentiert, dass ein Setzling in diesem Zustand immer noch als bloßer Pflanzenteil und keinesfalls als konsumfähiges Cannabisprodukt anzusehen ist.
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Vorbereitende Gesetzesmaterialien bestätigen Position des BvCW
Ein weiterer wesentlicher Baustein in der Argumentation des Verbandes sind die vorbereitenden Materialien zum Konsumcannabisgesetz. Diese Dokumente verdeutlichen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Abgrenzung zwischen Stecklingen und konsumfähigem Cannabis vorgenommen hat. Insbesondere zeigen die vorbereitenden Dokumente, dass der Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, bereits einfache Stecklinge unter die strikten Regeln für konsumfähiges Cannabis fallen zu lassen. Der Verband fordert daher eine Gesetzesanwendung, die sich an diesen ursprünglichen Absichten orientiert.
Jungpflanzenstatus klar definieren
Ein entscheidender Aspekt ist dabei auch die Definition der sogenannten Jungpflanze. Das Positionspapier regt an, den Begriff „Jungpflanze“ klar vom Begriff „Steckling“ abzugrenzen, sodass eine einheitliche juristische Grundlage geschaffen werden kann. Es müsse juristisch verbindlich klargestellt werden, ab welchem Stadium ein Steckling tatsächlich zu einer eigenständigen Jungpflanze wird und somit unter die strengeren rechtlichen Vorgaben für Cannabis fällt.
Fehlende Blütenbildung als klares Unterscheidungsmerkmal
Schließlich macht der Branchenverband deutlich, dass die Abwesenheit von Blüten- oder Fruchtständen eines der zentralen und klar erkennbaren Kriterien darstellt, um Stecklinge eindeutig von Cannabis abzugrenzen. Blüten- oder Fruchtstände sind nach botanischem Konsens entscheidend für die Einstufung einer Pflanze als konsumfähig. Stecklinge besitzen diese Merkmale grundsätzlich nicht, was ebenfalls klar für ihre Einordnung als reines Vermehrungsmaterial spricht.
Appell an Politik und Justiz zur klaren Regelung
Abschließend richtet der Verband einen klaren Appell an Politik, Behörden und Justiz: Es brauche dringend eine eindeutige, praxisgerechte und rechtssichere Abgrenzung zwischen Cannabisstecklingen und konsumfähigem Cannabis. Nur so könne Rechtsklarheit geschaffen und die aktuelle Situation, die Händler unnötig kriminalisiert, beendet werden. Der BvCW fordert alle relevanten Akteure auf, diese juristischen und fachlichen Klarstellungen schnellstmöglich umzusetzen.
Das vollständige Positionspapier steht für alle Interessierten zur weiteren Information zur Verfügung.
Quelle / Infos: https://cannabiswirtschaft.de/wp-content/uploads/2025/03/ELEMENTE-49-Positionierung-Abgrenzung-Cannabisstecklinge.pdf und https://cannabiswirtschaft.de/presse/
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Autor und Bild: Canna-Chad Gregor Paul Thiele
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