EEG 2027: Was bedeutet das Ende der Einspeisevergütung?

Das EEG 2027 soll die Förderung neuer kleiner Erneuerbare-Energien-Anlagen grundlegend verändern: Nach dem Regierungsentwurf würde die klassische Einspeisevergütung ab 2027 entfallen. Neue Anlagen unter 25 Kilowatt hätten grundsätzlich auch keinen Zugang zur Marktprämie. Eigenverbrauch, Stromverkauf und befristete Übergangshilfen würden dadurch wichtiger. Für bestehende Anlagen soll der bisherige Förderrahmen grundsätzlich erhalten bleiben. Noch handelt es sich um geplante Änderungen.

Inhaltsverzeichnis

EEG 2027: Was bedeutet das Ende der Einspeisevergütung für kleine Anlagen?

EEG 2027: Was bedeutet das Ende der Einspeisevergütung?
EEG 2027: Was bedeutet das Ende der Einspeisevergütung?

Eine Solaranlage auf dem eigenen Dach liefert Strom für den Haushalt und kann überschüssige Energie ins Netz einspeisen. Für viele Betreiber gehört die gesetzlich geregelte Vergütung dieser Überschüsse zur Wirtschaftlichkeitsrechnung. Genau an diesem Punkt setzt der Regierungsentwurf für das EEG 2027 an. Er würde die langfristige Förderung kleiner Neuanlagen deutlich verändern und mehr Verantwortung für die Vermarktung auf die Betreiber übertragen.

Die Stiftung Umweltenergierecht untersucht diese Entwicklung in einem neuen Würzburger Bericht. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Möglichkeiten kleinen Anlagen nach dem geplanten Förderwechsel bleiben. Für dich ist das besonders relevant, wenn du eine Photovoltaikanlage planst, ein Angebot vergleichen möchtest oder ein kleineres Gewerbegebäude mit erneuerbarem Strom versorgen willst.

Faktenbox: Was ist passiert und warum ist es wichtig?

  • Meldung: Die Stiftung Umweltenergierecht hat am 29. September 2026 eine Analyse zur geplanten Abschaffung der Einspeisevergütung veröffentlicht.
  • Bedeutung: Kleine Neuanlagen müssten ihre Wirtschaftlichkeit stärker über Eigenverbrauch und die Vermarktung ihres Stroms erreichen.
  • Einordnung: Betroffen wären insbesondere neue Dachsolaranlagen sowie bestimmte kleine Wasser- und Güllekraftanlagen.
  • Rechtsstand: Der Regierungsentwurf ist noch kein endgültig beschlossenes und in Kraft getretenes Gesetz.

Welche Änderungen sieht das EEG 2027 für kleine Anlagen vor?

Die wichtigste Unterscheidung betrifft das Datum der Inbetriebnahme und die installierte Leistung. Der Entwurf soll grundsätzlich neue Anlagen erfassen, die ab dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden. Die folgende Übersicht zeigt die zentralen Änderungen nach dem beschriebenen Entwurfsstand.

Geplanter Förderrahmen für kleine EE-Anlagen nach dem Regierungsentwurf
Anlagengruppe Klassische Einspeisevergütung Marktprämie Wichtige Einordnung
Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 Bisheriger Förderrahmen soll grundsätzlich fortgelten Nach den jeweils einschlägigen Bestandsregelungen Die Reform bedeutet grundsätzlich keinen vorzeitigen Förderverlust
Neue Anlagen unter 25 Kilowatt Soll entfallen Grundsätzlich kein Zugang vorgesehen Eigenverbrauch, sonstige Direktvermarktung und befristete Hilfen werden wichtiger
Neue Anlagen ab 25 bis einschließlich 100 Kilowatt Soll entfallen Grundsätzlich weiterhin möglich Förderung würde stärker an die Direktvermarktung gekoppelt
Ertüchtigte Wasserkraftanlagen unter 25 Kilowatt Konkrete Voraussetzungen prüfen Ausnahme von der geplanten Zugangsschwelle Die Sonderregel darf nicht auf sämtliche kleinen Wasserkraftanlagen übertragen werden

Wichtig: Die Tabelle bildet den Regierungsentwurf vereinfacht ab. Ein konkreter Zahlungsanspruch hängt zusätzlich von den gesetzlichen Voraussetzungen, der Anlagenart und den endgültigen Übergangsregeln ab.

Was bedeutet die Leistung einer Anlage in Kilowatt?

Kilowatt, abgekürzt kW, beschreibt eine Leistung. Kilowattstunden, abgekürzt kWh, bezeichnen dagegen eine Energiemenge. Eine Anlage mit zehn Kilowatt Leistung produziert deshalb nicht automatisch zehn Kilowattstunden pro Tag. Ihr tatsächlicher Ertrag hängt unter anderem von Standort, Wetter, Ausrichtung und Verschattung ab.

Für die geplanten Förderschwellen zählt die gesetzlich maßgebliche installierte Leistung. Für deine Wirtschaftlichkeitsrechnung brauchst du zusätzlich den erwarteten Jahresertrag und den Anteil, den du selbst nutzen kannst. Diese Größen solltest du bei jedem Angebot getrennt betrachten.

EEG 2027: Was bedeutet das Ende der Einspeisevergütung?
EEG 2027: Was bedeutet das Ende der Einspeisevergütung?

Warum wäre das Ende der Einspeisevergütung ein Paradigmenwechsel?

Die klassische Einspeisevergütung verbindet die Einspeisung erneuerbaren Stroms mit einem gesetzlich geregelten Zahlungsanspruch. Kleine Anlagenbetreiber müssen dabei nicht selbst einen Stromkäufer suchen. Das erleichtert die Planung, weil die Vergütung über einen langen Förderzeitraum kalkulierbar ist.

Nach dem von der Stiftung beschriebenen Entwurf würde dieses Modell für neue Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt entfallen. Gleichzeitig soll die Marktprämie grundsätzlich erst ab 25 Kilowatt zugänglich sein. Für kleinere Neuanlagen würden damit zwei wesentliche Wege der langfristigen finanziellen Förderung gleichzeitig wegfallen.

Der Begriff Paradigmenwechsel beschreibt deshalb eine Änderung des Grundprinzips: Die Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen würde stärker davon abhängen, wie viel Strom vor Ort genutzt wird und welche Erlöse sich für Überschüsse erzielen lassen. Befristete Hilfen könnten den Übergang erleichtern, würden aber keine dauerhafte Einspeisevergütung ersetzen.

Würde eingespeister Solarstrom damit grundsätzlich wertlos?

Nein. Der Wegfall eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs bedeutet nicht, dass Strom keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat. Er kann weiterhin verkauft werden. Entscheidend wäre jedoch, ob ein Vermarkter die Strommengen annimmt und welche Vertragsbedingungen gelten.

Du müsstest deshalb zwischen drei Dingen unterscheiden: dem Marktwert des erzeugten Stroms, den Kosten seiner Vermarktung und einer möglichen staatlichen Förderung. Ein positiver Verkaufspreis allein garantiert noch keinen attraktiven Nettoerlös.

Wer wäre von der geplanten Abschaffung besonders betroffen?

Im Alltag richtet sich der Blick vor allem auf Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und kleineren Gewerbegebäuden. Dort liegen viele Anlagen innerhalb der diskutierten Leistungsgrenzen. Die Analyse umfasst außerdem kleine Wasserkraftanlagen und Güllekleinanlagen.

Wie stark sich der Förderwechsel auswirken würde, hängt vom Nutzungskonzept ab. Ein Betrieb mit hohem Stromverbrauch am Tag kann einen größeren Teil seiner Erzeugung direkt einsetzen. Ein Haushalt, dessen Bewohner tagsüber außer Haus sind, speist möglicherweise mehr Überschüsse ein.

  • Private Hauseigentümer: Eigenverbrauch, Speicher und Vermarktungskosten werden für neue Anlagen wichtiger.
  • Kleine Gewerbebetriebe: Die zeitliche Übereinstimmung zwischen Erzeugung und Verbrauch kann einen wirtschaftlichen Vorteil bieten.
  • Eigentümer von Mehrfamilienhäusern: Stromliefermodelle benötigen eine gesonderte rechtliche und wirtschaftliche Prüfung.
  • Betreiber kleiner Wasser- oder Güllekraftanlagen: Technologiespezifische Voraussetzungen dürfen nicht mit denen einer Dachsolaranlage gleichgesetzt werden.

Warum sind Mehrfamilienhäuser ein besonderer Fall?

Auf einem Mehrfamilienhaus lässt sich Solarstrom grundsätzlich für unterschiedliche Zwecke nutzen. Strom für gemeinschaftliche Einrichtungen, die Versorgung einzelner Wohnungen und die Einspeisung ins öffentliche Netz sind jedoch verschiedene Konstellationen.

Wenn Strom an andere Personen geliefert wird, handelt es sich nicht automatisch um deinen eigenen Verbrauch. Messung, Abrechnung und vertragliche Pflichten können hinzukommen. Aus dem geplanten Ende der Einspeisevergütung lässt sich deshalb nicht pauschal ableiten, wie jedes Mieterstromprojekt künftig behandelt würde.

Welche Übergangsregelungen sind im EEG 2027 vorgesehen?

Der Regierungsentwurf sieht befristete Übergangsförderungen vor. Dazu gehört eine Übergangszahlung für eingespeisten Strom. Die Leistungsgrenze für den Zugang soll schrittweise sinken. Damit würden spätere Inbetriebnahmen nur noch bei kleineren Anlagen in den vorgesehenen Anwendungsbereich fallen.

Geplante Zugangsschwellen zur befristeten Übergangszahlung
Inbetriebnahme Vorgesehene Leistungsgrenze Bedeutung
Bis spätestens Ende 2027 im neuen Förderrahmen Unter 50 Kilowatt Übergangszahlung für einen zunächst größeren Kreis kleiner Neuanlagen
Bis spätestens Ende 2028 Unter 25 Kilowatt Engerer Zugang zur Übergangszahlung
Bis spätestens Ende 2030 Unter 7 Kilowatt Übergangsoption nur noch für besonders kleine Anlagen

Die genannten Jahresenden bezeichnen Zugangsstichtage für die Inbetriebnahme. Sie sind nicht automatisch das Ende jeder individuellen Zahlung. Nach der Analyse soll die Übergangszahlung grundsätzlich bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats laufen. Weitere gesetzliche Regelungen können die Dauer beeinflussen.

Was bedeutet „unter“ bei den Leistungsgrenzen?

Eine Anlage mit genau 25 Kilowatt liegt nicht unter 25 Kilowatt. Ebenso erfüllt eine Anlage mit genau 50 Kilowatt nicht die Bedingung „unter 50 Kilowatt“. Das klingt selbstverständlich, kann bei der Angebotsplanung aber entscheidend sein.

Auch die rechtliche Ermittlung der Anlagengröße muss stimmen. Eine technische Aufteilung in mehrere Komponenten bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese förderrechtlich einzeln betrachtet werden. Lass die maßgebliche Leistung deshalb nachvollziehbar dokumentieren.

Faktenbox: Übergangshilfe ist keine langfristige Vergütungsgarantie

Eine befristete Zahlung kann die ersten Betriebsjahre erleichtern. Für eine belastbare Investitionsrechnung musst du jedoch auch die Zeit danach berücksichtigen. Zugangsstichtag, Zahlungsdauer und tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen sind unterschiedliche Fragen.

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Über den Autor: Michael Färber beschäftigt sich seit 2018 intensiv mit Cannabis, Hanf und CBD. Er absolvierte den Master of Cannabis Industry sowie die Ausbildung zum ACM-zertifizierten Berater für Medikamente auf Cannabisbasis. Dieser Artikel wurde von ihm redaktionell erstellt und geprüft und basiert auf eigener Recherche, Pressemitteilungen, aktuellen News, wissenschaftlichen Studien, langjähriger Erfahrung sowie modernen Bild-, Recherche- und Textwerkzeugen. Weitere Informationen findest du hier: Autorenvorstellung von Michael Färber


Wie unterscheiden sich Direktvermarktung und Marktprämie?

Bei der Direktvermarktung wird der erzeugte Strom verkauft, häufig über einen spezialisierten Dienstleister. Dieser bündelt beispielsweise die Strommengen verschiedener Anlagen. Der Betreiber erhält Erlöse nach den vereinbarten Vertragsbedingungen.

Die Marktprämie ist dagegen ein Förderinstrument, das mit der Direktvermarktung verbunden werden kann. Vereinfacht soll sie die Differenz zwischen einem gesetzlich maßgeblichen Förderwert und einem relevanten Marktwert ausgleichen. Die genaue Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Nach dem Regierungsentwurf bliebe die geförderte Direktvermarktung für neue Anlagen grundsätzlich ab 25 Kilowatt möglich. Unterhalb dieser Schwelle wäre vor allem die sonstige Direktvermarktung relevant, also die Vermarktung außerhalb des Marktprämienmodells.

Warum ist der Stromverkauf kleiner Anlagen schwierig?

Auch kleine Anlagen verursachen Aufwand für Verträge, Messdaten und Abrechnung. Wenn nur geringe Überschüsse verkauft werden, verteilen sich diese Kosten auf wenige Kilowattstunden. Dadurch können feste Gebühren einen erheblichen Teil der Erlöse aufzehren.

Die Stiftung hebt deshalb die praktische Verfügbarkeit geeigneter Geschäftsmodelle hervor. Ein gesetzlich vorgesehener Vermarktungsweg hilft dir nur, wenn ein Anbieter deine Anlage tatsächlich aufnehmen kann. Ebenso wichtig sind transparente Preise und technisch erfüllbare Bedingungen.

Prüfe bei Angeboten insbesondere:

  • monatliche Grundgebühren und einmalige Anschlusskosten,
  • die Berechnung des ausgezahlten Strompreises,
  • erforderliche Mess- und Steuerungstechnik,
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten,
  • den Umgang mit negativen Strompreisen,
  • die Zuständigkeit für Abrechnung und technische Störungen.

Was soll der Direktvermarktungsbonus für kleine Anlagen leisten?

Für neue Anlagen unter 25 Kilowatt ist ein befristeter Bonus für die sonstige Direktvermarktung vorgesehen. Er soll den Einstieg in die Vermarktung erleichtern. Voraussetzung wäre jedoch, dass der erzeugte Strom tatsächlich entsprechend verkauft wird.

Nach dem untersuchten Entwurf soll der Bonus 1,5 Cent je Kilowattstunde betragen. Seine Laufzeit wäre grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach der erstmaligen Zuordnung zur Direktvermarktung begrenzt. Wechsel der Vermarktungsform und weitere gesetzliche Bestimmungen können den Anspruch beeinflussen.

Kann der Bonus hohe Vermarktungsgebühren ausgleichen?

Das hängt von der verkauften Strommenge ab. Ein rein rechnerisches Beispiel zeigt die Größenordnung: Bei 3.000 vollständig bonusfähigen Kilowattstunden ergäben 1,5 Cent je Kilowattstunde einen Betrag von 45 Euro.

Dieses Beispiel ist keine Erlösprognose. Es verdeutlicht lediglich, dass du einen mengenabhängigen Bonus immer mit den tatsächlichen Kosten vergleichen musst. Technische Zusatzkosten oder hohe Grundgebühren können seine Wirkung deutlich verringern.

Warum wird Eigenverbrauch bei kleinen Solaranlagen wichtiger?

Selbst genutzter Solarstrom kann den Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz verringern. Sein wirtschaftlicher Nutzen entsteht dann vor allem durch vermiedene variable Bezugskosten. Wenn Überschüsse weniger verlässlich vergütet werden, gewinnt dieser Teil der Rechnung an Bedeutung.

Entscheidend ist die zeitliche Übereinstimmung. Eine Anlage produziert häufig mittags besonders viel Strom. Dein Haushalt benötigt möglicherweise abends mehr Energie. Waschmaschine, Geschirrspüler, Wärmepumpe oder Elektroauto können einen Teil des Verbrauchs verschieben, soweit das im Alltag sinnvoll möglich ist.

Wie könnte eine einfache Beispielrechnung aussehen?

Angenommen, dein Haushalt nutzt jährlich 2.000 Kilowattstunden Solarstrom unmittelbar selbst. Bei einem angenommenen variablen Bezugspreis von 30 Cent je Kilowattstunde entspräche das rechnerisch 600 Euro vermiedenen Strombezugskosten.

Davon musst du für die Gesamtbewertung Investition, Wartung und weitere Anlagenkosten berücksichtigen. Der feste Grundpreis deines Stromvertrags entfällt durch Eigenverbrauch normalerweise nicht. Außerdem sind die Beispielwerte frei gewählt und keine Aussage über deinen tatsächlichen Ertrag.

Lohnt sich mit dem EEG 2027 automatisch ein Batteriespeicher?

Ein Batteriespeicher kann Stromüberschüsse aufnehmen und später bereitstellen. Dadurch lässt sich der Eigenverbrauch erhöhen. Trotzdem folgt aus einer geringeren Einspeisevergütung nicht automatisch, dass jeder Speicher wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Zu den Vorteilen gehören eine bessere zeitliche Nutzung der eigenen Erzeugung und ein geringerer Netzbezug. Dagegen stehen Anschaffungskosten, Speicherverluste, Alterung und eine begrenzte nutzbare Kapazität. Ein überdimensionierter Speicher kann teuer sein, ohne entsprechend häufig genutzt zu werden.

Welche Fragen solltest du vor dem Speicherkauf beantworten?

  1. Wie viel Strom verbrauchst du regelmäßig nach Sonnenuntergang?
  2. Welche Überschüsse liefert die geplante Anlage tatsächlich?
  3. Wie hoch sind die zusätzlichen Kosten einschließlich Einbau?
  4. Welche nutzbare Kapazität und Garantie werden zugesichert?
  5. Wie verändert sich die Rechnung bei geringerem Stromverbrauch?

Vergleiche eine Anlage ohne Speicher mit einer passend dimensionierten Speicherlösung. Ein höherer Autarkiegrad, also ein größerer selbst gedeckter Anteil deines Verbrauchs, ist nicht automatisch gleichbedeutend mit der höchsten finanziellen Ersparnis.

Welche Vorteile und Nachteile hätte die neue Förderung?

Die Bundesregierung begründet die Reform unter anderem mit mehr Marktintegration und Kosteneffizienz. Stromerzeugung, Verbrauch und Speicherung sollen stärker auf wirtschaftliche Signale reagieren. Geeignete Vermarktungsangebote könnten dabei neue Handlungsmöglichkeiten schaffen.

Für kleine Betreiber stehen dem zusätzliche Unsicherheiten gegenüber. Ein langfristig kalkulierbarer Zahlungsanspruch würde durch Erlöse ersetzt, deren Höhe stärker von Verträgen und Marktentwicklung abhängt. Haushalte mit wenig flexiblem Verbrauch könnten größere Schwierigkeiten haben, diesen Wechsel auszugleichen.

  • Mögliche Vorteile: stärkere Anreize für Eigenverbrauch, flexible Nutzung und neue Vermarktungsmodelle.
  • Mögliche Nachteile: höherer Beratungsbedarf, zusätzliche Kosten und weniger verlässliche Einnahmen aus Überschüssen.
  • Zentrale offene Frage: Entstehen rechtzeitig bezahlbare Angebote für kleine Strommengen?

Was gilt rechtlich für Bestandsanlagen und neue Investitionen?

Für Anlagen, die vor dem geplanten Stichtag in Betrieb genommen wurden, soll der bisherige Förderrahmen grundsätzlich weitergelten. Die Reformmeldung bedeutet deshalb nicht, dass bestehende Betreiber ihre zugesicherte Förderung pauschal verlieren würden.

Bei einer neuen Investition musst du dagegen den endgültigen Gesetzestext abwarten beziehungsweise Änderungen in deiner Planung berücksichtigen. Eine Bestellung, eine Anzahlung und die rechtlich maßgebliche Inbetriebnahme sind nicht dasselbe. Ein Liefertermin allein garantiert daher keine bestimmte Förderzuordnung.

Zusätzlich stehen relevante Förderbestimmungen unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Dabei geht es um die europarechtliche Zulässigkeit staatlicher Unterstützung. Politische Planung und tatsächlich nutzbarer Zahlungsanspruch können deshalb auseinanderfallen.

Welche Schritte helfen dir bei der Planung?

  1. Verbrauch erfassen: Nutze Jahresabrechnungen und möglichst Informationen über den Tagesverlauf.
  2. Ertrag prüfen: Lass Ausrichtung, Verschattung und Standort nachvollziehbar berücksichtigen.
  3. Szenarien vergleichen: Rechne mit unterschiedlichen Eigenverbrauchsanteilen und Überschusserlösen.
  4. Zusatzkosten erfassen: Berücksichtige Messung, Steuerung, Vermarktung und gegebenenfalls Speicher.
  5. Förderannahmen dokumentieren: Trenne geltendes Recht von erwarteten Neuregelungen.
  6. Verträge kontrollieren: Prüfe, wer Terminrisiken trägt und welche Wirtschaftlichkeitsannahmen verbindlich sind.

Faktenbox: Was solltest du vermeiden?

Plane keine langfristige Investition ausschließlich mit einer kurzen Übergangshilfe. Vergrößere eine Anlage auch nicht allein wegen einer Förderschwelle. Dachfläche, Verbrauch, Gesamtkosten und technische Bedingungen müssen zusammenpassen. Dieser Überblick ersetzt keine Prüfung deines konkreten Förderanspruchs.

Welche häufigen Fragen stellen sich zum EEG 2027?

Ist die Einspeisevergütung bereits abgeschafft?

Nein. Die hier erläuterte Abschaffung gehört zum Regierungsentwurf. Zum dargestellten Stand befindet sich die Nachfolgeregelung noch in der parlamentarischen Beratung.

Wären Anlagen unter 25 Kilowatt vollständig ohne Unterstützung?

Die dauerhafte finanzielle Förderung würde nach dem beschriebenen Modell grundsätzlich entfallen. Befristete Übergangszahlungen und ein Direktvermarktungsbonus sollen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleiben.

Musst du deinen Solarstrom künftig kostenlos abgeben?

Die unentgeltliche Abnahme wäre eine mögliche Option. Daneben stehen Eigenverbrauch und sonstige Direktvermarktung. Ob der Stromverkauf wirtschaftlich attraktiv ist, hängt von verfügbaren Angeboten und Kosten ab.

Solltest du eine Anlage unbedingt noch 2026 bauen?

Ein früherer Inbetriebnahmetermin kann förderrechtlich relevant sein. Zeitdruck ersetzt aber keine sorgfältige Planung. Prüfe Kosten, Ausführungsqualität und realistische Termine, bevor du eine Investition beschleunigst.

Was ist die wichtigste Schlussfolgerung zum EEG 2027?

Das EEG 2027 würde nach dem Regierungsentwurf die Förderung kleiner Neuanlagen grundlegend neu ausrichten. Besonders unter 25 Kilowatt würden Eigenverbrauch und die praktische Vermarktung von Überschüssen wichtiger. Übergangshilfen könnten den Wechsel erleichtern, bieten aber keine gleichwertige langfristige Absicherung. Für dich zählt deshalb eine belastbare Rechnung über die gesamte Nutzungszeit. Bestehende Anlagen sollen ihren bisherigen Förderrahmen grundsätzlich behalten.

Wo findest du die Originalpublikation und weitere Informationen?

Originalpublikation: Y. Kerth/A. Seußler Becerra, Die Abschaffung der Einspeisevergütung für neue EE-Anlagen nach dem Regierungsentwurf für das EEG 2027, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 62 vom 29.09.2026.

Weitere Informationen: Die Stiftung Umweltenergierecht erläutert den geplanten Paradigmenwechsel bei der Förderung. Informationen zum Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die derzeit veröffentlichten Förderinformationen findest du bei der Bundesnetzagentur.

Redaktioneller Stand: 1. Oktober 2026. Die Darstellung behandelt geplante Änderungen und unterscheidet diese vom geltenden Förderrahmen.

Quelle / Infos / Pressemitteilung: https://idw-online.de/de/news878295 und https://stiftung-umweltenergierecht.de/abschaffung-der-einspeiseverguetung-im-eeg-ein-paradigmenwechsel-bei-der-foerderung/


Über den Autor:

Michael Färber beschäftigt sich seit 2018 intensiv mit Cannabis, Hanf und CBD. Er absolvierte den Master of Cannabis Industry sowie die Ausbildung zum ACM-zertifizierten Berater für Medikamente auf Cannabisbasis. Dieser Artikel wurde von ihm redaktionell erstellt und geprüft und basiert auf eigener Recherche, Pressemitteilungen, aktuellen News, wissenschaftlichen Studien, langjähriger Erfahrung sowie modernen Bild-, Recherche- und Textwerkzeugen. Weitere Informationen findest du hier: Autorenvorstellung von Michael Färber


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