Medizinisches Cannabis: Keine neuen Hürden durch G-BA-Regelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. März 2023 beschlossen, welche Regelungen zukünftig bei der Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten werden. Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, erklärte, dass die Regelungen keine zusätzlichen Anforderungen an die Verordnung von medizinischem Cannabis stellen, die über die gesetzlich zwingenden Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen. Dies soll eine gute und rechtssichere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sicherstellen.

G-BA legt Regelungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis fest

Medizinisches Cannabis: Keine neuen Hürden durch G-BA-Regelungen
Medizinisches Cannabis: Keine neuen Hürden durch G-BA-Regelungen

Der G-BA hat bei der Entscheidungsfindung zwischen dem Bestreben, schwerkranken Menschen mit einer zusätzlichen Therapieoption zu helfen, und der notwendigen Arzneimitteltherapiesicherheit abgewogen. Da die betroffenen Cannabisprodukte zum Teil gar nicht oder nicht für den hier geregelten Einsatz als Arzneimittel zugelassen sind, hat der Gesetzgeber einen Genehmigungsvorbehalt statuiert, den der G-BA umsetzt.

Details zu den Regelungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis

Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung.

Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.

Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.

Auswirkungen der neuen Regelungen

Die neuen Regelungen des G-BA sollen eine bürokratiearme Lösung ermöglichen und bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen eine gute Versorgung mit medizinischem Cannabis als zusätzlicher Therapieoption sicherstellen. Die Verordnungsbefugnis für alle Ärztinnen und Ärzte, der Verzicht auf erneute Genehmigungen von Folgeverordnungen und im Rahmen der SAPV sowie das verkürzte Prüfverfahren in der AAPV sollen im Bedarfsfall eine zeitnahe und bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis ermöglichen.

Der Verzicht auf erneute Genehmigungen von Folgeverordnungen und im Rahmen der SAPV kann für Patientinnen und Patienten eine enorme Erleichterung bedeuten. Die Patientinnen und Patienten müssen nicht jedes Mal eine Genehmigung für ihre Medikamente einholen, sondern können sich auf eine unkomplizierte und schnelle Versorgung verlassen.

Die Verordnungsbefugnis für alle Ärztinnen und Ärzte kann insbesondere für Patientinnen und Patienten in der ambulanten Palliativversorgung von großer Bedeutung sein. Hier sind oft Hausärztinnen und Hausärzte für die Versorgung zuständig und können jetzt auch medizinisches Cannabis verordnen.

Zudem kann das verkürzte Prüfverfahren in der AAPV dazu beitragen, dass Patientinnen und Patienten schneller Zugang zu medizinischem Cannabis erhalten. Wenn die Verordnung bereits während einer stationären Behandlung beginnt, beträgt die Prüffrist der Krankenkassen nur drei Tage. Dies kann bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen eine schnelle Therapieentscheidung erforderlich ist, von großer Bedeutung sein.

Insgesamt zeigt sich, dass der G-BA mit seinen neuen Regelungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis eine gute und praxisnahe Lösung gefunden hat, um eine bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sicherzustellen. Die Regelungen geben Ärztinnen und Ärzten mehr Handlungsspielraum und ermöglichen eine unkomplizierte und schnelle Versorgung von Patientinnen und Patienten, die medizinisches Cannabis als zusätzliche Therapieoption benötigen.

Inkrafttreten der neuen Regelungen

Der Beschluss des G-BA zur Verordnung von medizinischem Cannabis wird in Kürze auf der Website des G-BA veröffentlicht. Er tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Hintergrund zu den Regelungen von Cannabisarzneimitteln

Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am 10. März 2017 in Kraft getreten ist, wurde § 31 Absatz 6 SGB V ergänzt. Seitdem haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

Zudem wurde festgelegt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von 2017 bis 2022 eine Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabis durchführt und der G-BA auf dieser Grundlage das Nähere zum zukünftigen Leistungsanspruch regelt. Die Ergebnisse der Begleiterhebung erhielt der G-BA im Sommer 2022.

Fazit

Die neuen Regelungen des G-BA zur Verordnung von medizinischem Cannabis sind eine gute und praxisnahe Lösung, um eine bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sicherzustellen. Die Verordnungsbefugnis für alle Ärztinnen und Ärzte, der Verzicht auf erneute Genehmigungen von Folgeverordnungen und im Rahmen der SAPV sowie das verkürzte Prüfverfahren in der AAPV erleichtern die Versorgung der Patientinnen und Patienten und geben Ärztinnen und Ärzten mehr Handlungsspielraum.

Die neuen Regelungen des G-BA sind ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Versorgung von Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis. Durch die neuen Regelungen kann die Behandlung von schwerkranken Menschen, die von den medizinischen Vorteilen von Cannabis profitieren, erleichtert werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis bewähren werden. Aber insgesamt scheint der G-BA einen guten Weg gefunden zu haben, um eine bedarfsgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis zu gewährleisten.

Quelle / Infos: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1098/

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Autor: Canna-Chad Gregor Paul Thiele

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